AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der adaropro Software- & Internetprojekte Michael Wittmann, Emma-Jaeger-Str. 40, 75175 Pforzheim

(Gültig ab 01. Februar 2012

§1 Geltungsbereich

Die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Auskünfte der adaropro Software- & Internetprojekte Michael Wittmann, Emma-Jaeger-Str. 40, 75175 Pforzheim (im folgenden „adaropro“ genannt) gegenüber Unternehmen i. S. d. §14 BGB. Sie finden weiterhin Anwendung auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonst wie vor Abschluss des Vertrages übergeben oder zur Kenntnis gebracht worden sind. Der Vertragspartner kann die Geschäftsbedingungen jederzeit schriftlich bei adaropro anfordern oder direkt über die Internetseite unter https://adaropro.de/agb einsehen.. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht in den Vertrag einbezogen. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn adaropro sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber einem Kunden grundsätzlich schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Vertragsabschluss, Angebote

(1) Angebote sind auch bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass adaropro ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebots bestätigen.

(2) Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn adaropro dem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigt, der Kunde ein Auftragsformular von adaropro für die gewünschte Ware oder Dienstleistung unterzeichnet oder adaropro ihm die bestellte Ware oder Dienstleistung liefert bzw. aushändigt.

(3) Mündliche Nebenabreden oder mündliche Vereinbarungen über die Abänderung des Vertrages sind von adaropro schriftlich zu bestätigen.

(4) adaropro ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und sobald sich nach Bestellung auf Seiten des Vertragspartners eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse herausstellt oder ein Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und sich der Vertragspartner in Verzug befindet.

(5) Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

(6) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen. Werden bei diesen Angaben in den Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde adaropro von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtinhabers frei.

§ 3 Preise, Preisänderungen, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

(1) Die von adaropro in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.

(3) Rechnungsstellung bei Dienstleistungs- oder Werksverträgen bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro (ohne evtl. anfallende Umsatzsteuer), Lizenzen für Software oder Nutzungsrechte, Warenlieferungen sowie für Lieferungen und Leistungen Dritter erfolgt unmittelbar nach Auftragseingang. Rechnungsstellung bei Dienstleistungs- oder Werksverträgen bis zu einem Auftragswert ab 1.000 Euro (ohne evtl. anfallende Umsatzsteuer) erfolgt je zur Hälfte nach Auftragseingang und nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Leistung. Adaropro darf dabei auch einzelne Positionen eines Auftrags unmittelbar nach deren Abschluss in Rechnung stellen. Gewährte Rabatte und Preisnachlässe werden hierbei erst innerhalb der letzten Rechnung berücksichtigt.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an adaropro zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn adaropro über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von adaropro anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können adaropro gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von adaropro anerkannt sind.

§ 4 Liefer-, Leistungszeit; Verzug

(1)Von adaropro genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes; die von adaropro genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich.

(2) Sofern und soweit adaropro Ware und/oder Dienstleistungen von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung von adaropro unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch adaropro verschuldet. Wird ohne Verschulden von adaropro nicht vollständig, richtig und/oder rechtzeitig geliefert, ist adaropro berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie vollständiger Bezahlung der mit Auftragseingang erstellten Rechnung.

(4) Auch bei Vereinbarung einer Zeitbestimmung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nrn. 1, 2 BGB tritt Verzug erst nach Eingang einer Mahnung bei adaropro ein. Kommt adaropro mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

(5) Nach Ablauf einer im Falle des Verzugsgesetzten angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er der Nachfristsetzung auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von adaropro ist Ursache des Verzuges.

 (6) Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist adaropro berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Im Falle des Verzuges ist adaropro weiterhin berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten.

(7) Wenn adaropro Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist adaropro berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. adaropro ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Erfüllungs- und Leistungsort ist Pforzheim.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die die Abnahme ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von adaropro verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Gewährleistung

(1) Sofern adaropro dem Kunden Proben oder Muster zur Verfügung stellt oder von ihm erhält, Analysen, DIN-Bestimmungen, ISO-Normen, Richtlinien, andere inländische oder ausländische Qualitätsnormen nennt oder sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung macht, dienen diese lediglich zur näheren Beschreibung der von adaropro zu erbringenden Leistungen. Eine Eigenschaftszusicherung ist hiermit nicht verbunden. Adaropro ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.

(2) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von adaropro nicht befolgt, Änderungen an den (auch eigenen) Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, hat er die gelieferte Ware oder Leistung unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung, schriftlich zu rügen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos genehmigt, die Leistung als vorbehaltlos abgenommen. Etwa weitergehende Obliegenheiten des Kunden aus dem § 377,  HGB bleiben unberührt.

(4) Wird gelieferte Ware, auch von Dritten, durch adaropro installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.

(5) Unterlässt der Kunde die Wahrung von Rückgriffsrechten gegen Dritte, verarbeitet er ohne vorherige Qualitätskontrolle mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhafte gerügte Ware an Dritte aus, ohne adaropro zuvor Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen alle Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.

(6) Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge ist adaropro nach Wahl zu kostenloser Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung binnen angemessener Frist verpflichtet. Hierfür haftet adaropro im selben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.

(7) Kommt adaropro einer im Rahmen der Gewährleistung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages zu. Das letztere Recht besteht nur hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Leistung, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrages hinsichtlich der mangelfreien Ware oder Leistung wäre für den Kunden nicht zumutbar.

(8) Gewährleistungsansprüche von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB verjähren binnen sechs Monaten seit Ablieferung. Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Im Falle von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Waren besteht für die Nachbesserungsleistungen eine dreimonatige Gewährleistung, für die diese AGB entsprechend gelten; sie endet nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand. Die Gewährleistungspflicht für andere von der Nachbesserung nicht betroffene Teile der gelieferten Ware wird durch die Nachbesserung nicht verlängert.

(9) Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen an Dritte entfällt, wenn adaropro nach Mitteilung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, notwendige Nacherfüllung vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn adaropro mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von adaropro Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

§ 7 Haftungsbegrenzung

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, z. B. wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, es sei denn, adaropro haftet wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Sämtliche Ersatzansprüche gegen adaropro gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr seit Belieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Die Sonderregelung für Gewährleistungsansprüche in § 7 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von adaropro.

(4) Die Haftung von adaropro bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen ist, soweit Versicherungsschutz dort besteht auf die Ersatzleistung der IT-Versicherung/Betriebshaftpflichtversicherung von adaropro mit einer Deckungssumme von EUR 5.000 pro vorhersehbarem Schadensereignis beschränkt.

(5) adaropro haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von adaropro garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet adaropro nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

(6) Soweit die Haftung von adaropro beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von adaropro.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus Warenlieferungen, auch zukünftigen, an den Kunden zustehenden Forderungen behält sich adaropro das Eigentum an sämtlicher dem Kunden gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware).

§9 Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen

(1) Soweit zum Lieferumfang  oder der Leistung auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt adaropro dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.

(2) Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte adaropro, Softwareherstellern, Zulieferern oder Dritten zustehen.

(3) Der Auftraggeber sichert zu und haftet gegenüber adaropro, dass er die von adaropro geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu Recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten adaropro im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen. adaropro verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass er keinerlei Daten des jeweiligen Auftraggebers übernehmen, selber nutzen oder an Dritte weitergeben wird, sofern er hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.

(4) Adaropro trifft keine Verpflichtungen, wenn die Betriebssoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von adaropro zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

§ 10 Softwarelieferung

(1) Im Falle der Lieferung von Software (Standard-Software) dritter Unternehmen (Software-Hersteller) gelten diese AGB für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen.

(2) Für die von adaropro selbst hergestellte und vertriebe Software gelten die Bestimmungen der, mit dem Kunden abgeschlossenen Software-Lizenz-Verträge. Alle in diesen Verträgen nicht aufgeführten Fälle werden durch diese AGB geregelt.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen adaropro und dem Kunden gilt deutsches Recht.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Pforzheim ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.